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Hilfe z.Selbsttötung
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Ärztliche Hilfe zur Selbsttötung -
eine notwendige Diskussion (2)

Autor: Hans-Peter Meuser, Stand 21.04.2021

 

Die mündliche Begründung meines Antrags während der Kammerversammlung (es gilt das gesprochene Wort):

Das BVerfG hat in seiner Urteilsbegründung festgestellt, dass jeder Mensch das verfassungsgemäße Recht, sich selbst zu töten und dabei Hilfe in Anspruch zu nehmen, soweit diese angeboten wird.

Die reale Aussicht auf eine der eigenen Selbstbestimmung entsprechende Hilfe durch Ärzte besteht aber nicht, weil das Berufsrecht den Ärzten das verbietet.

Dabei komme es nicht darauf an, ob die berufsrechtlichen Verbote als bloßes Satzungsrecht verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber könne sich nämlich nicht darauf verlassen, dass die im Einzelfall zur Suizidhilfe bereiten Ärzte sich über die Berufsordnung hinwegsetzen, um ihre verfassungsgemäße Freiheit zu nutzen.

Das berufsrechtliche Verbot der ärztlichen Hilfe zur Selbsttötung hat nach dem Urteil des Verfassungsgerichts zur Folge, dass ein Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe besteht.

(Sie finden das unter den Randnummern 294 – 297 der Urteilsbegründung.)

Diese Entscheidung des Verfassungsgerichtes steht natürlich im Gegensatz zu paternalistisch und christlich geprägten Auffassungen, dass der Mensch vor sich selbst geschützt werden müsse und die Selbsttötung eine Sünde sei, die zumindest zeitweise eine kirchliche Bestattung oder Beisetzung in geweihter Erde ausgeschlossen hat.

Das Berufsrecht hat sich allerdings an der Verfassung zu orientieren, nicht an Kirchenrecht oder religiösen Vorstellungen. In dem Sinne ist es nötig, dass eine bestmögliche Suizidprävention angeboten wird, die sicher in einem Großteil der Fälle eine Selbsttötung verhindern kann. Das begrüße ich ausdrücklich.

Aber es gibt auch einige wenige objektiv ausweglose Fälle, in denen den Betroffenen eine Selbsttötung als einziger Ausweg verbleibt. Hier ist es dann besser, dass der behandelnde Arzt – der den Patienten am besten kennt und die Entwicklung von dessen Todeswunsch über die Zeit verfolgt hat – diese Hilfe leistet, als irgendwelche gewerblichen Anbieter.

Das Thema darf nicht auf die lange Bank geschoben werden, bis der Bundestag ein neues Gesetz beschlossen hat. Denn den Rahmen, innerhalb dessen sich die Gesetzgebung dabei bewegen muss, hat das Verfassungsgericht in Randnummer 341 bereits ganz klar gesteckt:

Jede Einschränkung der assistierten Selbsttötung müsse sicherstellen, dass das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch wahrgenommen werden kann. Das erfordert eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und Apotheker.

Das Verfassungsgericht hat betont, dass kein Arzt dazu gezwungen werden kann. Das ist auch richtig so. Aber es bedarf trotzdem einer Relativierung der berufsrechtlichen Vorgabe, so dass die ärztliche Hilfe durch dazu bereite Ärzte im Einzelfall ermöglicht wird.

 

Weiter zu meinen beiden weiteren Wortmeldungen in der Debatte (es gilt das gesprochene Wort).

H.-P. Meuser, Facharzt für Allgemeinmedizin, Langenfeld