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Ärztliche Hilfe zur Selbsttötung -
eine notwendige Diskussion (1)

Autor: Hans-Peter Meuser, Stand 21.04.2021


Für die Kammerversammlung der ÄK Nordrhein am 13. März 2021 hatte ich einen Antrag vorbereitet, er von Mitgliedern aller drei Fraktionen unterstützt wurde und nach ausgiebiger Diskussion eine Mehrheit gefunden hat. Auf meiner Homepage möchte ich Details und Grundüberlegungen darstellen, damit das Thema in Vorbereitung auf den Deutschen Ärztetag umfassend diskutiert werden kann. 

BESCHLUSSVORSCHLAG:

Die Kammerversammlung begrüßt die Absicht des Vorstands der Bundesärztekammer, die ärztliche Haltung zum assistierten Suizid nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.2020
(2 BvR 2347/15) erneut auf dem Deutschen Ärztetag zum Gegenstand der Beratung zu machen. Die Kammerversammlung betont, dass eine solche Beratung eine ausreichende Vorbereitung im Vorfeld und genügend Zeit auf dem Ärztetag erfordert. Notwendig sind Rahmenbedingen, die für eine eingehende Erörterung dieses sensiblen Themas durch die Delegierten des Ärztetages geeignet sind.


Die vorab mit den Mitantragstellern der anderen Fraktionen abgestimmte Begründung lautete:

Die Beihilfe zum Suizid gehört unverändert grundsätzlich nicht zu den Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten.

Von diesem Grundsatz ausgehend sollte über die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes eingehend auf dem Deutschen Ärztetag beraten werden. 

Der Deutsche Ärztetag hat sich zuletzt im Jahr 2011 in einer ausführlichen Debatte mit der ärztlichen Haltung zum assistierten Suizid befasst. Der damals gefasste Beschluss steht bis heute im Einklang mit der Haltung des Weltärztebundes und zur Rechtslage in der weit überwiegenden Mehrheit der Länder Europas. 

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.2.2020 ist eine neue Situation entstanden. Der Deutsche Bundestag hat sich noch nicht mit den Konsequenzen dieses Urteils für die Gesetzgebung befasst.


Mein Anliegen ist Folgendes:

Unbestritten ist, dass die Hilfe zur Selbsttötung grundsätzlich* keine ärztliche Aufgabe sein kann, schon gar nicht können Ärzte dazu verpflichtet werden. Im Gegenteil muss künftig dem Thema Suizidprävention ein breiter Raum gewidmet werden.

Das BVerfG hat festgestellt, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben die Freiheit einschließt, sich das Leben zu nehmen. Dies umfasse die Freiheit, sich hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und diese – soweit sie angeboten wird – in Anspruch zu nehmen.

Da niemand über dem Gesetz steht, wird sich die Berufsordnung der Gesetzgebung und höchstrichterlichen Rechtsprechung anpassen müssen.

Der Satz in der Berufsordnung „Sie [Ärzte] dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ (§ 16 Satz 3) berücksichtigt nicht die ganz selten in einem ärztlichen Berufsleben vorkommenden Extremfälle. Hier muss verantwortungsvollen Ärzten die Möglichkeit gegeben werden, im Ausnahmefall auch Hilfe zur Selbsttötung zu leisten. Es kann nicht angehen, dass ein Arzt seinen Patienten an eine gewerbsmäßige Sterbehilfeorganisation verweisen muss, will er einen Verstoß gegen sein Berufsrecht und die möglichen Ahndungen vermeiden.

* "grundsätzlich" bedeutet juristisch soviel wie "in aller Regel, aber es kann begründete Ausnahmen geben". 


Hier ist der in der Kammerversammlung behandelte Antrag nebst Begründung als PDF-Download.

Weiter zur ergänzenden mündlichen Begründung, die ich während der Kammerversammlung abgegeben hatte (es gilt das gesprochene Wort).


H.-P. Meuser, Facharzt für Allgemeinmedizin, Langenfeld